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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)
V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
- 1.
- Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,
- 2.
- Praktikum I Bundesamt für Verfassungsschutz 6 Monate,
- 3.
- Studienabschnitt II Hauptstudium I 6 Monate,
- 4.
- Praktikum II a Bundesamt für Verfassungsschutz 9 Monate,
- 5.
- Praktikum II b Landesbehörde für Verfassungsschutz 3 Monate,
- 6.
- Studienabschnitt III Hauptstudium II 6 Monate.
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung.
Zitierungen von § 13 LAP-gDVerfSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-gDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gDVerfSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-gDVerfSchV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
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