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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2018 aufgehoben
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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)
V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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§ 17 Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf und ergänzt und vertieft diese.
(2) Studiengebiete der Hauptstudien I und II sind insbesondere
- 1.
- Rechtslehre:
- a)
- Staats-, Verfassungs- und Europarecht,
- b)
- Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des öffentlichen Dienstes,
- c)
- Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht,
- d)
- Strafrecht,
- 2.
- politischer Extremismus/Terrorismus:
- a)
- Rechtsextremismus/-terrorismus,
- b)
- Linksextremismus/-terrorismus,
- c)
- sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern,
- 3.
- Spionageabwehr/Proliferation,
- 4.
- Geheimschutz,
- 5.
- politische Ideengeschichte,
- 6.
- nachrichtendienstliche Arbeitstechniken:
- a)
- Auswertung,
- b)
- Beschaffung,
- c)
- Berichtswesen,
- 7.
- Fremdsprache und
- 8.
- internationale Sicherheitspolitik.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes V. v. 27. November 2006 BGBl. I S. 2723 m.W.v. 7. Dezember 2006
Frühere Fassungen von § 17 LAP-gDVerfSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 27.11.2006 BGBl. I S. 2723 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 LAP-gDVerfSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-gDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gDVerfSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-gDVerfSchV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723
Artikel 1 1. LAP-gDVerfSchVÄndV
... erscheint." b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Studiengebiete der Hauptstudien I und II ...
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