Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)
V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
|
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
|
§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
Anzeige
Zitierungen von § 18 LAP-gDVerfSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-gDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gDVerfSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-gDVerfSchV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4867/a67816.htm