§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
interne Verweise§ 25 LAP-gDVerfSchV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009) ... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4867/a67816.htm