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§ 26 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)
V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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§ 26 Praxisaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, am Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes teilnehmen. Die §§ 6 und 25 Abs. 1 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz gestaltet mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern die zweijährige Einführungszeit für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten. Die Einführungszeit gliedert sich in
- 1.
- einen mindestens zehnwöchigen wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) und
- 2.
- eine praktische Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn in zwei bis drei unterschiedlichen Verwendungen.
(3) Während des wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgangs haben die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
- 1.
- drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je zwei Zeitstunden und
- 2.
- eine Präsentation mittels neuer Medien.
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht, Recht der Europäischen Union,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- 4.
- Haushalts- und Beschaffungswesen und
- 5.
- Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung.
(4) Für die Bewertung der Leistungsnachweise wird eine Prüfungskommission eingesetzt, die aus vier Mitgliedern (je ein Mitglied pro Prüfungsgebiet) besteht. Im Übrigen gelten § 27 Abs. 3 bis 5 und § 29 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.
(5) Die erfolgreiche Teilnahme am wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgang wird festgestellt, wenn alle Leistungsnachweise mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet wurden. Wird in einem Leistungsnachweis die Note „ungenügend" oder „mangelhaft" erreicht, ist dieser zu wiederholen. Wird in mehr als einem Leistungsnachweis die Note „ungenügend" oder „mangelhaft" erreicht, sind alle Leistungsnachweise zu wiederholen. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1 auch nach einer Wiederholung der Leistungsnachweise nicht erfüllt, ist der gesamte Lehrgang zu wiederholen; die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Der Lehrgang kann nur einmal wiederholt werden. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1 auch nach Wiederholung des Lehrgangs nicht erfüllt, ist eine Teilnahme am weiteren Praxisaufstieg ausgeschlossen.
(6) Die Fachhochschule erteilt den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten ein Zeugnis, das die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise sowie die Feststellung enthält, dass die Beamtin oder der Beamte erfolgreich am Lehrgang teilgenommen oder diesen nicht mit Erfolg absolviert hat. Die Feststellung nach Absatz 5 Satz 6 wird den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten schriftlich bekannt gegeben. § 27 Abs. 8 Satz 3 und § 41 gelten entsprechend. Die bewerteten Leistungsnachweise können von den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten auf Antrag eingesehen werden.
(7) Für die praktische Einführungszeit erstellt das Bundesamt für Verfassungsschutz für jede zum Aufstieg zugelassene Beamtin und jeden zum Aufstieg zugelassenen Beamten einen individuellen Ausbildungsplan. Über die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während der praktischen Einführung wird eine dienstliche Beurteilung erstellt.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 26 LAP-gDVerfSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.02.2009 | § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
aktuell vorher | 07.12.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 27.11.2006 BGBl. I S. 2723 |
aktuell | vor 07.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 26 LAP-gDVerfSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 LAP-gDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gDVerfSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723
Artikel 1 1. LAP-gDVerfSchVÄndV
... „§ 25 Ausbildungsaufstieg". b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Praxisaufstieg". 2. § 9 ... b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Praxisaufstieg". 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nach ... Satz 2" durch die Angabe „§ 33a Abs. 2 Satz 2" ersetzt. 9. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Praxisaufstieg (1) Beamtinnen und ... 2 Satz 2" ersetzt. 9. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Praxisaufstieg (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes im ...
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