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§ 27 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)

V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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§ 27 Zwischenprüfung



(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die Fachhochschule eine Prüfungskommission ein. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule; die Fachhochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhochschule; die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 38 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.

(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses wiederholen; in begründeten Fällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 27 LAP-gDVerfSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 LAP-gDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDVerfSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gDVerfSchV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
§ 26 LAP-gDVerfSchV Praxisaufstieg (vom 14.02.2009)
... vier Mitgliedern (je ein Mitglied pro Prüfungsgebiet) besteht. Im Übrigen gelten § 27 Abs. 3 bis 5 und § 29 Abs. 5 Satz 3 entsprechend. (5) Die erfolgreiche Teilnahme ... 6 wird den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten schriftlich bekannt gegeben. § 27 Abs. 8 Satz 3 und § 41 gelten entsprechend. Die bewerteten Leistungsnachweise können von ...
§ 32 LAP-gDVerfSchV Diplomarbeit (vom 07.12.2006)
... (4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. § 27 Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der ...
§ 33 LAP-gDVerfSchV Schriftliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse. (7) § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723
Artikel 1 1. LAP-gDVerfSchVÄndV
... vier Mitgliedern (je ein Mitglied pro Prüfungsgebiet) besteht. Im Übrigen gelten § 27 Abs. 3 bis 5 und § 29 Abs. 5 Satz 3 entsprechend. (5) Die erfolgreiche Teilnahme ... 6 wird den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten schriftlich bekannt gegeben. § 27 Abs. 8 Satz 3 und § 41 gelten entsprechend. Die bewerteten Leistungsnachweise können von ... Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. § 27 Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der ...