Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 35 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)
V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
|
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
|
§ 35 Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. 2Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 33 Abs. 1 Satz 2) und den sonstigen Studiengebieten der fachtheoretischen Ausbildung entsprechend aus.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(3) 1Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. 2Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) 1Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. 2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission bestätigen.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Anzeige
Frühere Fassungen von § 35 LAP-gDVerfSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 13 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 LAP-gDVerfSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 LAP-gDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gDVerfSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-gDVerfSchV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 13 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen. 4. In § 35 Absatz 5 wird das Wort „unterschreiben" durch das Wort „bestätigen" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4867/a67833.htm