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Änderung § 25 LAP-gDVerfSchV vom 14.02.2009
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§ 25 LAP-gDVerfSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 25 LAP-gDVerfSchV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 6 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Ausbildungsaufstieg | |
(Text alte Fassung) (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. | (Text neue Fassung) (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. |
(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. | |
(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | (4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. |
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