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Änderung § 7 LAP-gDVerfSchV vom 26.11.2015

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§ 7 LAP-gDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 7 LAP-gDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2018) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

(Text alte Fassung)

3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

(Text neue Fassung)

3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundesamt für Verfassungsschutz. Anstelle der Kostenübernahme kann das Bundesamt für Verfassungsschutz die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2018)