Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 LAP-gDVerfSchV vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 LAP-gDVerfSchV, alle Änderungen durch Artikel 13 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der LAP-gDVerfSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23 LAP-gDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 23 LAP-gDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2018) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien


(1) 1 Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2 Leistungsnachweise können sein:

1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2. andere schriftliche Ausarbeitungen,

3. Referate,

4. Projektarbeit,

5. mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen, Kolloquien),

6. Anwendungen in der Informationstechnik und

7. schriftliche oder mündliche Leistungstests.

(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.

(3) Während der Hauptstudien I und II sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung (§ 33 Abs. 1 Satz 2) zu fertigen und mindestens sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2 Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. 3 Schriftliche Aufsichtsarbeiten sowie Referate werden gegenüber den übrigen Leistungsnachweisen doppelt gewichtet. 4 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2 Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich oder elektronisch bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. 3 Schriftliche Aufsichtsarbeiten sowie Referate werden gegenüber den übrigen Leistungsnachweisen doppelt gewichtet. 4 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(5) 1 Die Leistungsnachweise sollen im Hauptstudium II einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. 2 Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. 3 Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) 1 Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Öffentliche Sicherheit der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. 2 Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. 3 Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. 4 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7) 1 Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 36 und 37 entsprechend anzuwenden. 2 Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2018)