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Änderung § 33 LAP-gDVerfSchV vom 05.04.2017
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§ 33 LAP-gDVerfSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 33 LAP-gDVerfSchV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Schriftliche Prüfung | |
(1) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Öffentliche Sicherheit der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. 2 Jeweils eine Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen: 1. Staats-, Verfassungs- und Europarecht, 2. Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des öffentlichen Dienstes, 3. Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht, 4. Strafrecht, 5. Rechtsextremismus, 6. Linksextremismus, 7. sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern, 8. Spionageabwehr/Proliferation, 9. Geheimschutz, 10. Beschaffung und 11. Auswertung. (2) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. 3 Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. (3) 1 An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2 Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen. (4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten. (5) 1 Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. 2 Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. 3 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 4 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. | |
(Text alte Fassung) (6) 1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift. | (Text neue Fassung) (6) 1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse. |
(7) § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. |
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