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§ 19 - Umweltauditgesetz (UAG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2002 BGBl. I S. 3490; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.12.1995; FNA: 2129-29 Umweltschutz
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§ 19 Verbot der Validierung von Umwelterklärungen



Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen.





 

Frühere Fassungen von § 19 UAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2509

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 UAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 UAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 UAG Bußgeldvorschriften (vom 27.06.2020)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 9. entgegen § 19 eine Umwelterklärung validiert oder eine Validierung oder Erklärung mitzeichnet, ...
§ 38 UAG Übergangsvorschriften (vom 13.12.2011)
... c, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 und die §§ 19 und 33 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung sind auf vor dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2509
Artikel 1 2. UAGÄndG
... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Verbot der Validierung von ... a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Verbot der Validierung von Umwelterklärungen". b) Die Angaben zu den ... die erforderliche Unabhängigkeit nach § 6 Absatz 1 besitzt." 15. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Verbot der Validierung von ... Absatz 1 besitzt." 15. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Verbot der Validierung von Umwelterklärungen Wer nicht die erforderliche ... aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. entgegen § 19 eine Umwelterklärung validiert oder eine Validierung oder Erklärung ...