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§ 24 - Umweltauditgesetz (UAG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2002 BGBl. I S. 3490; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 15.12.1995; FNA: 2129-29 Umweltschutz
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§ 24 Widerspruchsbehörde



(1) Zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Zulassungsstelle ist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt.

(2) Die Entscheidung ist durch einen Beamten der Bundesverwaltung zu treffen, der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Von der Widerspruchsbehörde hinzugezogene Sachverständige dürfen nicht dem Umweltgutachterausschuss angehören. Sie müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche Fachkenntnisse und mindestens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen.

(3) Die Widerspruchsbehörde kann an den Sitzungen des Umweltgutachterausschusses teilnehmen. Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.





 

Frühere Fassungen von § 24 UAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 124 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 UAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 UAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 124 11. ZustAnpV Änderung des Umweltauditgesetzes
... § 21 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 4 und Satz 3, § 22 Absatz 3 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 , § 27 Absatz 1 Satz 1, § 28 Satz 1 und 3, § 29 Satz 1, § 32 Absatz 2 Satz 2, ...