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Änderung § 35 UAG vom 13.12.2011

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§ 35 UAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung
§ 35 UAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 124 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Registrierungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 35 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern können das Verfahren für die Eintragung und Streichung von Standorten oder Teilstandorten kammerzugehöriger Unternehmen und für die vorübergehende Aufhebung von Eintragungen gemäß Artikel 5 Abs. 3 und 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 durch Satzung näher regeln, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten für den Umweltschutz zuständigen Behörde eines Landes bedarf. Die Satzungen gelten auch für Organisationen, die nicht Mitglied einer Kammer sind.



(1) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern können das Verfahren für die Registrierung und Streichung von Standorten kammerzugehöriger Unternehmen und für die vorübergehende Aufhebung von Registrierungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 13 Absatz 2 bis 5, Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 bis 4 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit Ausnahme des Verfahrens für Organisationen, die ihren Sitz in Staaten außerhalb der Europäischen Union haben, durch Satzung näher regeln, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten für den Umweltschutz zuständigen Behörde eines Landes bedarf. Die Satzungen gelten auch für Organisationen, die nicht Mitglied einer Kammer sind.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von § 33 und § 34 abweichende Regelungen des Registrierungsverfahrens für Organisationen, die ihren Sitz in Staaten außerhalb der Europäischen Union haben, zu treffen.



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