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Änderung § 29 UAG vom 29.01.2013
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§ 29 UAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung | § 29 UAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 124 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Aufsicht über die Zulassungsstelle | |
(Text alte Fassung) Die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie § 18 Abs. 2 Satz 3. | (Text neue Fassung) Die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen nach § 16 Abs. 2, § 17 Absatz 4 Nr. 2 und 3 sowie § 18 Abs. 2 Satz 3. |
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