Tools:
Update via:
Änderung § 29 UAG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 UAG, alle Änderungen durch Artikel 124 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des UAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 29 UAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 29 UAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 124 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 29 Aufsicht über die Zulassungsstelle | |
(Text alte Fassung) Die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen nach § 16 Abs. 2, § 17 Absatz 4 Nr. 2 und 3 sowie § 18 Abs. 2 Satz 3. | (Text neue Fassung) Die nach § 28 beliehene Zulassungsstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen nach § 16 Abs. 2, § 17 Absatz 4 Nr. 2 und 3 sowie § 18 Abs. 2 Satz 3. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4869/al0-98840.htm