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Änderung § 8 UAG vom 13.12.2011
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§ 8 UAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2011 geltenden Fassung | § 8 UAG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2509 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Fachkenntnisbescheinigung | |
(Text alte Fassung) (1) Wer für einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gutachterliche Tätigkeiten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wahrnimmt, ohne selbst als Umweltgutachter zugelassen zu sein, muss die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit entsprechend den §§ 5 und 6 erfüllen. Er muss die Fachkundeanforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 erfüllen und auf mindestens einem der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fachgebiete diejenigen Fachkenntnisse besitzen, die für die Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten in einem oder mehreren Zulassungsbereichen erforderlich sind. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist von der Zulassungsstelle über Art und Umfang der nachgewiesenen Fachkenntnisse eine Bescheinigung zu erteilen, die erkennen lässt, auf welchen Fachgebieten und für welche Zulassungsbereiche die erforderlichen Fachkenntnisse vorliegen (Fachkenntnisbescheinigung). Sie gestattet eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit einem Umweltgutachter, der Berichte und die Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen verantwortlich zeichnet, welche vom Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung mitzuzeichnen sind. Anhang V Abschnitte 5.4.1 bis 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gilt entsprechend für die gutachterliche Tätigkeit und die Mitzeichnungspflicht des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung. | (Text neue Fassung) (1) Eine Person, die nicht als Umweltgutachter zugelassen ist, darf für einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses gutachterliche Tätigkeiten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wahrnehmen, wenn sie 1. die Fachkundeanforderungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 3 erfüllt, 2. auf mindestens einem der in § 7 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fachgebiete diejenigen Fachkenntnisse besitzt, die für die Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten in einem oder mehreren Zulassungsbereichen erforderlich sind, und 3. in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzt. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist von der Zulassungsstelle über Art und Umfang der nachgewiesenen Fachkenntnisse eine Bescheinigung zu erteilen, die erkennen lässt, auf welchen Fachgebieten und für welche Zulassungsbereiche die erforderlichen Fachkenntnisse vorliegen (Fachkenntnisbescheinigung). Die Fachkenntnisbescheinigung gestattet eine gutachterliche Tätigkeit nur in dem in ihr beschriebenen Umfang und nur als Angestellter eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation im Zusammenwirken mit einem Umweltgutachter, der Berichte verantwortlich zeichnet, die Umwelterklärung validiert und die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgibt. Berichte, Umwelterklärungen und die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sind vom Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung lediglich mitzuzeichnen; Artikel 18, 19 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gelten für die Tätigkeit des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung entsprechend. |
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