Tools:
Update via:
Änderung § 23 UAG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 UAG, alle Änderungen durch Artikel 124 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des UAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 23 UAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 23 UAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 124 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 23 Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des Umweltgutachterausschusses | |
(Text alte Fassung) (1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bedarf. | (Text neue Fassung) (1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bedarf. |
(2) Der Umweltgutachterausschuss wählt den Vorsitzenden und vier Stellvertreter aus seiner Mitte. Zu ihnen muss jeweils ein Vertreter der Unternehmen, der Umweltgutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften und der Umweltverbände gehören. (3) Der Umweltgutachterausschuss beschließt 1. in Angelegenheiten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl, 2. in Angelegenheiten der Geschäftsordnung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl und 3. in sonstigen Fällen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4869/al98836-0.htm