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Änderung § 27 UAG vom 27.06.2020
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§ 27 UAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 27 UAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 124 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Rechtsaufsicht | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Umweltgutachterausschuss steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Aufsichtsbehörde). 2 Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Ausschusstätigkeit, insbesondere darauf, dass die gesetzlichen Aufgaben erfüllt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Umweltgutachterausschuss steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Aufsichtsbehörde). 2 Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Ausschusstätigkeit, insbesondere darauf, dass die gesetzlichen Aufgaben erfüllt werden. |
(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen des Umweltgutachterausschusses teilnehmen. 2 Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. 3 Sie kann schriftliche oder elektronische Berichte und Aktenvorlage fordern. (3) 1 Beschlüsse nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 2 Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse des Umweltgutachterausschusses beanstanden und nach vorheriger Beanstandung aufheben. 3 Wenn der Umweltgutachterausschuss Beschlüsse oder sonstige Handlungen unterlässt, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. 4 Die Aufsichtsbehörde hat die geforderten Handlungen im Einzelnen zu bezeichnen. 5 Sie kann ihre Anordnung selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen, wenn die Anordnung vom Umweltgutachterausschuss nicht befolgt worden ist. (4) 1 Wenn die Aufsichtsmittel nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde den Umweltgutachterausschuss auflösen. 2 Sie hat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösungsanordnung unverzüglich neue Mitglieder gemäß § 22 Abs. 3 zu berufen. 3 Sie braucht vorgeschlagene Personen nicht zu berücksichtigen, die Mitglieder des aufgelösten Ausschusses waren. |
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