§
15 Abs. 1 der
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt entsprechend für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des §
5 Abs. 1 Satz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des §
26 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tritt.
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