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§ 3c - Kosmetik-Verordnung (KosmetikV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2410; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1054
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3c Im Tierversuch geprüfte kosmetische Mittel
(1) Kosmetische Mittel, einschließlich deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zur Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und der auf Grund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Tierversuch überprüft worden sind, soweit
- 1.
- anstelle des jeweiligen Tierversuches eine alternative Methode in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) oder in Anlage 7a vorgesehen ist und
- 2.
- im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder im Amtsblatt der Europäischen Union durch Organe der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist, dass bei dieser Methode die Entwicklung der Bewertung innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gebührend berücksichtigt worden ist.
(2) Nach dem 11. März 2009 dürfen kosmetische Mittel, einschließlich deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zur Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und der auf Grund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen im Tierversuch überprüft worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen kosmetische Mittel, einschließlich deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, die im Zusammenhang mit der
- 1.
- Toxizität bei wiederholter Verabreichung,
- 2.
- Reproduktionstoxizität oder
- 3.
- Toxikokinetik
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012
Frühere Fassungen von § 3c Kosmetik-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 1 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung vom 03.02.2010 BGBl. I S. 65 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 357 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell vorher | 24.12.2005 | Artikel 1 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung vom 13.12.2005 BGBl. I S. 3479 |
aktuell | vor 24.12.2005 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3c Kosmetik-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3c KosmetikV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KosmetikV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 KosmetikV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 10.06.2006)
... Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 3c Abs. 1 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des ...
Anlage 7a KosmetikV (zu § 3c) Verzeichnis der validierten Alternativen zum Tierversuch (vom 01.04.2010)
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
V. v. 13.12.2005 BGBl. I S. 3479
Artikel 1 38. KosmetikVÄndV
... Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2159), wird wie folgt geändert: 1. § 3c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 8. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 7a eingefügt: Anlage 7a (zu § 3c ) Verzeichnis der validierten Alternativen zum Tierversuch In diesem Anhang sind die ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... Wörter „oder elektronischen Bundesanzeiger" gestrichen. (15) In § 3c Absatz 1 Nummer 2 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 357 9. ZustAnpV Kosmetik-Verordnung
... In § 3c Abs. 1 Nr. 2 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. ...
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
V. v. 03.02.2010 BGBl. I S. 65
Artikel 1 52. KosmetikVÄndV
... Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt. 2. § 3c Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. anstelle des jeweiligen ...
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