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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.07.2014 aufgehoben
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§ 4 - Kosmetik-Verordnung (KosmetikV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2410; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1054
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-11 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Angaben zum Schutz der Gesundheit
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren Behältnissen und Verpackungen die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen angegeben ist, die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen; sollte dies wegen der geringen Abmessungen kosmetischer Mittel praktisch unmöglich sein, so braucht ein solcher Hinweis nur auf der Verpackung dieser Mittel zu stehen.
(2) Kosmetische Mittel dürfen ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren Behältnissen und Verpackungen folgende Angaben angebracht sind:
- 1.
- die in Spalte f der Anlage 2 und die in den Spalten e der Anlagen 6 und 7 hinsichtlich bestimmter Stoffe vorgesehenen Angaben, wenn die kosmetischen Mittel diese Stoffe enthalten;
- 2.
- "Enthält Formaldehyd", sofern die Konzentration an freiem Formaldehyd im Endprodukt 0,05% überschreitet;
- 3.
- sonstige besondere Anwendungsbedingungen und Warnhinweise bei bestimmten kosmetischen Mitteln, auch solche für den gewerblichen Gebrauch, bei denen solche Angaben erforderlich sind, um eine Gefährdung der Gesundheit zu verhüten.
(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind unverwischbar, gut leserlich und deutlich sichtbar in deutscher Sprache zu machen.
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Zitierungen von § 4 Kosmetik-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KosmetikV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KosmetikV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KosmetikV Kennzeichnung (vom 22.12.2011)
... wenn gemäß Satz 2 bis 5, Abs. 2, 2a und 3 zusätzlich zu den Angaben nach § 4 angegeben sind: 1. der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des ...
§ 6 KosmetikV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 10.06.2006)
... und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/487/a6074.htm