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Änderung Anlage 7a Kosmetik-Verordnung vom 24.12.2005
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Anlage 7a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2005 geltenden Fassung | Anlage 7a n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.02.2010 BGBl. I S. 65 |
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(Text alte Fassung) Anlage 7a (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 7a (zu § 3c) Verzeichnis der validierten Alternativen zum Tierversuch |
In diesem Anhang sind die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle validierten Alternativmethoden verzeichnet, die für die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zur Verfügung stehen und nicht in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 verzeichnet sind. Da Tierversuche unter Umständen nicht vollständig durch Alternativmethoden ersetzt werden können, ist angegeben, ob die jeweilige Alternativmethode Tierversuche vollständig oder nur teilweise ersetzen kann. Laufende Nummer | Validierte Alternativmethode | Ersetzt Tierversuche vollständig/teilweise a | b | c |
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