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Änderung § 3a Kosmetik-Verordnung vom 01.04.2010
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§ 3a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung | § 3a n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.02.2010 BGBl. I S. 65 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3a Konservierungsstoffe | |
(Text alte Fassung) (1) Konservierungsstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die kosmetischen Mitteln überwiegend zu dem Zweck hinzugefügt werden, die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Erzeugnissen zu hemmen. | (Text neue Fassung) (1) Konservierungsstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Gemische, die kosmetischen Mitteln überwiegend zu dem Zweck hinzugefügt werden, die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Erzeugnissen zu hemmen. |
(2) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in Anlage 6 aufgeführten Konservierungsstoffe verwendet werden. Dabei sind die in der Spalte d der Anlage genannten Einschränkungen und Anforderungen einzuhalten. (3) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den in Anlage 6 aufgeführten Konservierungsstoffen die in Spalte c der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet. Die in Anlage 6 mit dem Zeichen (+) versehenen Stoffe können jedoch in anderen Konzentrationen zu anderen Zwecken als zur Konservierung kosmetischer Mittel enthalten sein, sofern sich der andere Zweck aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses ergibt. (4) Die Verwendung der in Anlage 6 Teil B genannten Konservierungsstoffe ist nur bis zu dem in Spalte f der Anlage festgelegten Zeitpunkt gestattet. (5) Als Salze von Konservierungsstoffen gelten die Salze der Kationen Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Ammonium und Ethanolamin sowie die Salze der Anionen Chlorid, Bromid, Sulfat und Azetat. Als Ester von Konservierungsstoffen gelten Methyl-, Ethyl-, Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl- und Phenylester. |
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