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Änderung § 3b Kosmetik-Verordnung vom 01.04.2010

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§ 3b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2010 geltenden Fassung
§ 3b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.02.2010 BGBl. I S. 65

(Textabschnitt unverändert)

§ 3b Ultraviolett-Filter (UV-Filter)


(Text alte Fassung)

(1) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Zubereitungen, die kosmetischen Mitteln überwiegend zu dem Zweck hinzugefügt werden, Ultraviolett-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

(2) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind auch Stoffe und Zubereitungen, die kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen Ultraviolett-Strahlen zugesetzt werden.

(Text neue Fassung)

(1) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Gemische, die kosmetischen Mitteln überwiegend zu dem Zweck hinzugefügt werden, Ultraviolett-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen.

(2) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind auch Stoffe und Gemische, die kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen Ultraviolett-Strahlen zugesetzt werden.

(3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in Anlage 7 aufgeführten UV-Filter verwendet werden. Dabei sind die in Spalte d genannten Einschränkungen einzuhalten.

(4) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den in Anlage 7 aufgeführten UV-Filtern die in Spalte c der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet.

(5) Die Verwendung der in Anlage 7 Teil B genannten UV-Filter ist nur bis zum 31. Dezember 1999 gestattet.

(6) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für kosmetische Mittel, denen UV-Filter ausschließlich zu dem in Absatz 2 genannten Zweck zugegeben werden.

(7) Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinen Zinkoxid als UV-Filter ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 gestattet. Kosmetische Mittel, die diesen UV-Filter enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Stoff auf der Verpackung mit der Bezeichnung 'Zinc oxide' angegeben ist.