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Änderung § 3b Kosmetik-Verordnung vom 01.01.2011
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§ 3b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 3b n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2193 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3b Ultraviolett-Filter (UV-Filter) | |
(1) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Gemische, die kosmetischen Mitteln überwiegend zu dem Zweck hinzugefügt werden, Ultraviolett-Strahlen zu filtern, um die Haut vor bestimmten schädlichen Einwirkungen dieser Strahlen zu schützen. (2) UV-Filter im Sinne dieser Verordnung sind auch Stoffe und Gemische, die kosmetischen Mitteln nur zum Schutz der Erzeugnisse gegen Ultraviolett-Strahlen zugesetzt werden. (3) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in Anlage 7 aufgeführten UV-Filter verwendet werden. Dabei sind die in Spalte d genannten Einschränkungen einzuhalten. (4) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den in Anlage 7 aufgeführten UV-Filtern die in Spalte c der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet. (5) Die Verwendung der in Anlage 7 Teil B genannten UV-Filter ist nur bis zum 31. Dezember 1999 gestattet. (6) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für kosmetische Mittel, denen UV-Filter ausschließlich zu dem in Absatz 2 genannten Zweck zugegeben werden. | |
(Text alte Fassung) (7) Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinen Zinkoxid als UV-Filter ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 gestattet. Kosmetische Mittel, die diesen UV-Filter enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Stoff auf der Verpackung mit der Bezeichnung 'Zinc oxide' angegeben ist. | (Text neue Fassung) (7) Die Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid bis zu einer Höchstmenge von 25 % als UV-Filter ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 gestattet. Eine Verwendung in treibmittel-basierten Sprays ist nicht gestattet. Kosmetische Mittel, die diesen UV-Filter enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Stoff auf der Verpackung mit der Bezeichnung 'Zinc oxide' angegeben ist. |
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