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Änderung § 6 Kosmetik-Verordnung vom 10.06.2006

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2006 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 30.05.2006 BGBl. I 1279

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln

(Text neue Fassung)

(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln

1. entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Verwendungsbeschränkungen oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 solche Stoffe über den dort bezeichneten Zeitpunkt hinaus,



2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Verwendungsbeschränkungen oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 solche Stoffe über den dort bezeichneten Zeitpunkt hinaus,

3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 andere als die dort bezeichneten Farbstoffe, entgegen § 3a Abs. 2 Satz 1 andere als die dort bezeichneten Konservierungsstoffe oder entgegen § 3b Abs. 3 Satz 1 andere als die dort bezeichneten UV-Filter oder

4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Farbstoffe, entgegen § 3a Abs. 2 Satz 2 Konservierungsstoffe oder entgegen § 3b Abs. 3 Satz 2 UV-Filter unter Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Einschränkungen oder Anforderungen oder entgegen § 3 Abs. 4 Farbstoffe, entgegen § 3a Abs. 4 Konservierungsstoffe oder entgegen § 3b Abs. 5 UV-Filter über den dort bezeichneten Zeitpunkt hinaus

verwendet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 3 Satz 1 oder § 3b Abs. 4 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 2 Abs. 3 oder § 3 Abs. 3 Satz 1 Stoffe beim gewerbsmäßigen Herstellen kosmetischer Mittel verwendet.

Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 3 Satz 1 oder § 3b Abs. 4 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3b Abs. 7 Satz 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 3c Abs. 1 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5b Abs. 1 Satz 1 oder 4 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält oder

2. entgegen § 5b Abs. 3 Satz 2 oder § 5d Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.