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Synopse aller Änderungen der Kosmetik-Verordnung am 22.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2011 durch Artikel 2 der BMELVAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KosmetikV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kennzeichnung


(1) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn gemäß Satz 2 bis 5, Abs. 2, 2a und 3 zusätzlich zu den Angaben nach § 4 angegeben sind:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist; die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist,

(Text neue Fassung)

1. der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist; die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist,

2. das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist,

2a. die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten nach Maßgabe des Absatzes 2a,

3. der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergibt,

4. die Liste der Bestandteile nach Maßgabe des § 5a.

Die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 sind auf den Behältnissen und den Verpackungen anzugeben. Die Angaben nach Nummer 4 sind auf den Verpackungen oder, sofern keine Verpackungen vorhanden sind, auf den Behältnissen anzugeben; ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen die Bestandteile auf einer Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papierstreifen der Kärtchen aufgeführt werden. In diesem Fall muß auf den Verpackungen ein verkürzter Hinweis oder das in Anlage 8 abgebildete Symbol den Verbraucher auf die Angabe dieser Bestandteile hinweisen. Kann wegen der geringen Größe oder der Form der kosmetischen Mittel die Liste der Bestandteile nicht nach Maßgabe des Satzes 3 angegeben werden, so muß die Angabe auf einem Schild in unmittelbarer Nähe der angebotenen Erzeugnisse angebracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem dieses Erzeugnis bei sachgerechter Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt. Es ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 2 auf diese Stelle hingewiesen wird. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Aufbewahrungsbedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit den Angaben nach den Sätzen 2 oder 3 anzubringen.



(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem dieses Erzeugnis bei sachgerechter Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt. Es ist unverschlüsselt mit den Worten 'mindestens haltbar bis ...' unter Angabe von Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 2 auf diese Stelle hingewiesen wird. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Aufbewahrungsbedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis in Verbindung mit den Angaben nach den Sätzen 2 oder 3 anzubringen.

(2a) Bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist anzugeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen vom Verbraucher verwendet werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist (Verwendungsdauer). Die Verwendungsdauer ist durch das in Anlage 8a abgebildete Symbol, gefolgt von dem in Monaten, in Monaten und Jahren oder in Jahren ausgedrückten Zeitraum im Sinne des Satzes 1, anzugeben.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 sind unverwischbar, deutlich sichtbar und leicht lesbar, die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 darüber hinaus in deutscher Sprache anzugeben.

(4) Der Hersteller oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist, kann auf der Verpackung des Erzeugnisses und jedem dem Erzeugnis beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt worden sind, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Mittel, einschließlich dessen Muster sowie deren Bestandteile, durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft worden sind.



Anlage 9 (zu § 5a Abs. 5) Verfahren zur Erteilung einer Registriernummer für einen Bestandteil eines kosmetischen Mittels


1. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

a) den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Firmensitz des Antragstellers;

b) eine genaue Identifizierung des Bestandteils, für den die Registriernummer beantragt wird; hierzu zählen:

- die CAS-, EINECS- und Colour-Index-Nummer, die chemische Bezeichnung, die IUPAC-Bezeichnung, die INCI-Bezeichnung, die Bezeichnung im Europäischen Arzneibuch, die von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene international gebräuchliche Bezeichnung und die Bezeichnung im Sinne des Beschlusses 96/335/EG,

- die ELINCS-Bezeichnung und die amtliche Nummer, die ihm im Falle einer Anmeldung nach chemikalienrechtlichen Vorschriften zugeteilt wurde, sowie Angaben darüber, ob ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nach diesen Vorschriften abgelehnt bzw. ob einem solchen Antrag stattgegeben wurde,

oder, sofern solche Bezeichnungen und Nummern nicht bestehen,

- der Name des Grundstoffes, die Bezeichnung des verwendeten Pflanzen- bzw. Tierteils, die Bezeichnungen der Komponenten des Bestandteils, zum Beispiel der Lösungsmittel;

c) die gesundheitsbezogene Beurteilung des Bestandteils, wie er in dem kosmetischen Mittel verwendet wird, unter Berücksichtigung des toxikologischen Profils des Bestandteils, seines chemischen Aufbaus und des Grads der Exposition gemäß den in § 5b Abs. 1 Nr. 4 festgelegten Bedingungen;

d) den vorgesehenen Gebrauch des Bestandteils, insbesondere die verschiedenen Produktkategorien, in denen er Verwendung finden soll;

e) eine ausführliche Rechtfertigung der Gründe, warum die Geheimhaltung ausnahmsweise beantragt wird, beispielsweise auf Grund der Tatsache, daß

- der Bestandteil oder seine Funktion in dem in Verkehr zu bringenden kosmetischen Mittel weder in der Fachliteratur beschrieben wird noch der branchenüblichen Praxis entspricht,

- die Information trotz einer Patentanmeldung des Bestandteils oder seiner Verwendung noch nicht freigegeben ist,

- die Information, wäre sie bekannt, leicht zum Nachteil des Antragstellers zu kopieren wäre;

f) eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob für den Bestandteil, dessen Geheimhaltung beantragt wird, bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats ein Antrag eingereicht wurde, und Angaben darüber, wie mit diesem Antrag verfahren wurde;

vorherige Änderung

g) sofern er bekannt ist, den Namen jedes Erzeugnisses, das den Bestandteil enthalten wird, und sofern vorgesehen ist, auf dem Gemeinschaftsmarkt verschiedene Namen zu verwenden, genaue Angaben zu jedem dieser Namen; der Name des Erzeugnisses ist spätestens 15 Tage, bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, mitzuteilen.



g) sofern er bekannt ist, den Namen jedes Erzeugnisses, das den Bestandteil enthalten wird, und sofern vorgesehen ist, auf dem Binnenmarkt verschiedene Namen zu verwenden, genaue Angaben zu jedem dieser Namen; der Name des Erzeugnisses ist spätestens 15 Tage, bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, mitzuteilen.

2. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten nach Vorlage der Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a bis f zu entscheiden und der Antragsteller über das Ergebnis schriftlich zu bescheiden. Sofern innerhalb dieser Frist eine Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller hierüber schriftlich zu unterrichten und der Bescheid innerhalb von zwei weiteren Monaten zu erlassen.

3. Wird dem Antrag stattgegeben, so teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller schriftlich die Registriernummer unter Angabe des Bestandteils des kosmetischen Mittels, für den sie zugeteilt wird, durch Bescheid mit. Die Registriernummer ist siebenstellig: Die beiden ersten Ziffern geben das Jahr an, in dem die Registriernummer erteilt wird, die beiden nächsten Ziffern lauten '04' für Deutschland.

4. Der Bescheid ist mit der Auflage zu verbinden, daß - sofern noch nicht erfolgt - die Angabe nach Nummer 1 Buchstabe g innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist sowie alle Änderungen der Unterlagen nach Nummer 1 der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen sind. In dem Bescheid ist ferner darauf hinzuweisen, daß ein Widerruf des Bescheides unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen kann.

5. Der Bescheid ist auf fünf Jahre zu befristen. Auf erneuten Antrag kann diese Frist bis zu drei Jahren verlängert werden, wenn dafür außerordentliche Gründe vorliegen.

6. Die zuständigen Behörden der Länder übersenden einander und dem Bundesministerium die ergangenen Bescheide. Auf Anfrage übersenden sie auch die Antragsunterlagen.