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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2014 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (MPVerschrV)
neugefasst durch B. v. 21.08.2002 BGBl. I S. 3393; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1227
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 7102-47-4 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 7102-47-4 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 1
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Medizinprodukte,
- 1.
- die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführt sind oder
- 2.
- die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der Verschreibungspflicht nach der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1846), und nach der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1955) in den jeweils geltenden Fassungen unterliegen, oder auf die solche Stoffe aufgetragen sind,
(2) Die Verschreibung muss den Anforderungen des § 2 entsprechen.
Zitierungen von § 1 MPVerschrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MPVerschrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPVerschrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MPVerschrV
... eines Dentisten abgegeben werden, soweit die Abgabe nach den Anlagen zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnungen zulässig ist. Die §§ 2 bis 4 finden ...
§ 7 MPVerschrV
... Nach § 41 Nr. 6 des Medizinproduktegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 3 ein Medizinprodukt abgibt. (2) Wer eine in Absatz 1 ...
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