Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (MPVerschrV)
neugefasst durch B. v. 21.08.2002 BGBl. I S. 3393; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1227
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 7102-47-4 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
|
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 7102-47-4 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
|
§ 4
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Verschreibungspflichtige Medizinprodukte dürfen ohne Vorliegen einer Verschreibung an Ärzte oder Zahnärzte oder in dringenden Fällen nach fernmündlicher Unterrichtung durch einen Arzt oder Zahnarzt auch an andere Personen abgegeben werden, wenn sich der Apotheker Gewissheit über die Person des Arztes oder Zahnarztes verschafft hat.
Zitierungen von § 4 MPVerschrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MPVerschrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPVerschrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MPVerschrV
... zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnungen zulässig ist. Die §§ 2 bis 4 finden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4873/a68090.htm