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§ 1 - Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)
§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Zulassung von
- 1.
- Erntebeständen unter der Kategorie "Ausgewählt",
- 2.
- Samenplantagen unter der Kategorie "Qualifiziert" und
- 3.
- Erntebeständen, Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen unter der Kategorie "Geprüft"
(2) Für die Zulassung von Erntebeständen und Saatgutquellen unter der Kategorie "Quellengesichert" gelten die in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.
(3) Samenplantagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut" nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassen waren, können ohne weitere Überprüfung unter der Kategorie "Qualifiziert" registriert werden.
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Zitierungen von § 1 FoVZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FoVZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FoVZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/488/a6095.htm