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§ 2 - Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)
§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben zu machen.
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Zitierungen von § 2 FoVZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FoVZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FoVZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/488/a6096.htm