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Anlage 2 - Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2) Anforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial unter der Kategorie "Quellengesichert"
- 1.
- Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand oder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.
- 2.
- Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das nicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.
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