Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 1
Ziel der Versehrtenleibesübungen ist es, durch Übungen, die auf die Art und die Schwere der Schädigungsfolgen und den gesundheitlichen Allgemeinzustand des Beschädigten abgestellt sind, die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschädigten zu erhalten oder wiederzugewinnen.
interne Verweise§ 2 VÜbV ... der Versehrtenleibesübungen kommen Sportarten in Betracht, die zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele geeignet sind. Nicht in Betracht kommen: a) Sportarten, ...
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