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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 2 - Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)
V. v. 29.07.1981 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 830-2-15 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 830-2-15 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 2
Für die Durchführung der Versehrtenleibesübungen kommen Sportarten in Betracht, die zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele geeignet sind. Nicht in Betracht kommen:
- a)
- Sportarten, die keine ärztliche Überwachung während der Ausübung ermöglichen,
- b)
- Kampfsportarten,
- c)
- Sportarten, bei denen eine erhöhte Verletzungsgefahr oder ein anderes gesundheitliches Risiko besteht,
- d)
- Sportarten, soweit sie gemessen an dem Ziel der Versehrtenleibesübungen einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand erfordern.
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