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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 3 - Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)
V. v. 29.07.1981 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 830-2-15 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 830-2-15 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 3
(1) Beschädigte haben Anspruch auf Teilnahme an den Übungsveranstaltungen der ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte örtlich nächsten Sportgemeinschaft, die einer Sportorganisation angehört, mit der ein Vertrag über die Sicherstellung eines ausreichenden Leistungsangebots besteht, oder mit der die Verwaltungsbehörde unmittelbar einen Vertrag über die Durchführung von Versehrtenleibesübungen geschlossen hat.
(2) Darf der Beschädigte nach ärztlichem Urteil nicht an Übungen in den Versehrtensportarten teilnehmen, die die örtlich nächste Sportgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 betreibt, so ist ihm die Teilnahme an den Übungsveranstaltungen der örtlich nächsten Sportgemeinschaft zu gestatten, die eine für den Beschädigten in Betracht kommende Versehrtensportart betreibt. Das gleiche gilt, wenn der Beschädigte nach ärztlichem Urteil an einer Versehrtensportart teilnehmen soll, die die örtlich nächste Sportgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 nicht betreibt.
(3) Hin- und Rückfahrt zu einer Übungsveranstaltung dürfen zusammen höchstens drei Stunden dauern.
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