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§ 5 - Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)

V. v. 29.07.1981 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 830-2-15 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 5



Versehrtenleibesübungen sind in Übungsgruppen von höchstens 15 Teilnehmern je Übungsleiter durchzuführen. Sofern Blinde, Doppelamputierte, Hirnverletzte, Beschädigte mit schweren Lähmungen oder andere Schwerstbehinderte Versehrtenleibesübungen in geschlossenen Übungsgruppen durchführen, sollen diesen Gruppen nicht mehr als sieben Behinderte angehören.

 
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