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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 9 - Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)
V. v. 29.07.1981 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 830-2-15 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 830-2-15 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 9
(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit einer Sportorganisation einen Vertrag über die Sicherstellung der Versehrtenleibesübungen geschlossen, so sind die Aufwendungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2) pauschal zu vergüten.
(2) Die Pauschale ist vertraglich zu vereinbaren. Sie darf einen für das Land geltenden Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Gesamtsumme aller Höchstbeträge für das Jahr 2000 beträgt für alle Länder, die am 1. Januar 2000 die Pauschalvergütung vereinbart haben, 4,305 Millionen Deutsche Mark.
(3) Vom Jahre 2001 an verändert sich die Gesamtsumme aller Höchstbeträge im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 jährlich um den Vomhundertsatz, um den sich die Zahl der an Versehrtenleibesübungen teilnehmenden Beschädigten für den Anspruchsmonat Dezember des Vorvorjahres im Jahresvergleich durchschnittlich verändert hatte.
(4) Wird in einem Land die Sicherstellung der Versehrtenleibesübungen von mehreren Sportorganisationen übernommen, so ist der Höchstbetrag in dem Verhältnis zu teilen, in dem sich die an Versehrtenleibesübungen teilnehmenden Beschädigten auf die von den Sportorganisationen betreuten Gebiete verteilen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen die sich ergebenden Höchstbeträge ändern, sofern dadurch der Höchstbetrag für das gesamte Land nicht überschritten wird.
(5) Die sich nach den Absätzen 2, 3 und 7 ergebenden Höchstbeträge für die Pauschale sind Höchstbeträge für jeweils ein Kalenderjahr. Erfasst ein Sicherstellungsvertrag nicht ein volles Kalenderjahr oder wird er vor Ablauf eines Kalenderjahres aufgelöst, so bemisst sich der Höchstbetrag anteilig nach dem vertraglich geregelten Zeitraum.
(6) Den Sportorganisationen wird jeweils nachträglich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres ein Viertel der für das Kalenderjahr vereinbarten Pauschale gezahlt. Angemessene monatliche Abschlagzahlungen können im Bedarfsfall geleistet werden.
(7) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die Verwaltungsbehörde Verträge mit Sportorganisationen über einen jährlichen Pauschalbetrag schließen, der von der Summe der im jeweiligen Vorjahr entstandenen Aufwendungen nach § 10 nur im gleichen Verhältnis abweichen darf, wie die Zahl der an Versehrtenleibesübungen teilnehmenden Beschädigten in dem betreffenden Land am 1. Januar des Jahres, für das der erste Pauschalbetrag gelten soll, von der Zahl am 1. Januar des Vorjahres abweicht. Der vereinbarte Betrag ist für das Folgejahr der Höchstbetrag im Sinne von Absatz 2. Der Höchstbetrag verändert sich jährlich um den in Absatz 3 genannten Vomhundertsatz im jeweiligen Land.
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