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§ 2 - Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung (AdVermiStAnKoV)

V. v. 04.05.2005 BGBl. I S. 1266; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 19.05.2005; FNA: 404-21-2 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 2 Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle



(1) Der Antrag auf Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes muss zusätzlich zu den nach § 1 Absatz 1 geforderten Angaben insbesondere enthalten:

1.
Benennung des oder der Staaten, aus denen Kinder zur Adoption vermittelt werden sollen,

2.
Bezeichnung der zentralen Behörde oder der zugelassenen Stelle des Heimatstaates, mit der das Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt werden soll,

3.
außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) den Nachweis der Zulassung der Stelle nach Nummer 2 durch den Heimatstaat oder, soweit das nationale Recht des Heimatstaates eine Zulassung nicht kennt, den Nachweis der fachlichen Qualifikation der Stelle,

4.
Nachweis der Zusammenarbeit mit Stellen im Heimatstaat unter Vorlage entsprechender Vereinbarungen,

5.
Nachweis der Berechtigung zur Adoptionsvermittlung im Heimatstaat,

6.
Darstellung des Ablaufs des Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich eventueller Projektförderung,

7.
Schätzung der durchschnittlichen Kosten des Adoptionsvermittlungsverfahrens, aufgegliedert nach Heimatstaaten, und

8.
Darlegung der besonderen Eignung nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes.

(2) Im Zulassungsverfahren sind die übrigen zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu beteiligen.

(3) Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob die allgemeinen Strukturen der internationalen Adoptionsvermittlung im Heimatstaat die Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung der internationalen Adoptionsvermittlung bieten und andere Belange nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes nicht entgegenstehen.

(4) 1Können aufgrund des Verfahrensstandes die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 noch nicht vorgelegt werden, kann die Anerkennung als Auslandsvermittlungsstelle auf ein Jahr befristet mit der Auflage erteilt werden, innerhalb dieser Zeit die fehlenden Unterlagen nachzureichen. 2Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.





 

Frühere Fassungen von § 2 AdVermiStAnKoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 4 Adoptionshilfe-Gesetz
vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AdVermiStAnKoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AdVermiStAnKoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdVermiStAnKoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AdVermiStAnKoV Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
... hat, wesentliche Änderungen gegenüber den Angaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen. Dies sind insbesondere: 1.  ... 6. Wechsel oder Hinzutreten einer kooperierenden Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, 7.  ... oder Hinzutreten einer kooperierenden Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, 7. Wegfall der Zulassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 4 AdHiG Folgeänderungen
... 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 3" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...