Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft hat der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die die Anerkennung oder die Zulassung erteilt hat, wesentliche Änderungen gegenüber den Angaben nach §
1 Abs. 1 und §
2 Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen. Dies sind insbesondere:
- 1.
- Änderung der Satzung, insbesondere aufgrund Verlegung des Sitzes,
- 2.
- Änderung der Vertretung unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 9 genannten Unterlagen,
- 3.
- Wegfall der Gemeinnützigkeit,
- 4.
- Ausscheiden einer Fachkraft,
- 5.
- Einstellung einer Fachkraft oder einer Person nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannten Unterlagen,
- 6.
- Wechsel oder Hinzutreten einer kooperierenden Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden,
- 7.
- Wegfall der Zulassung einer kooperierenden Stelle im Heimatstaat,
- 8.
- Wegfall der Zulassung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft im Heimatstaat,
- 9.
- wesentliche Veränderungen im Ablauf des Adoptionsvermittlungsverfahrens und
- 10.
- Auflösung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft.