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§ 4 - Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung (AdVermiStAnKoV)

V. v. 04.05.2005 BGBl. I S. 1266; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 19.05.2005; FNA: 404-21-2 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 4 Bericht an die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes



(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft hat der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die die Anerkennung oder Zulassung erteilt hat, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis spätestens 31. März des folgenden Jahres einen ausführlichen Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben enthalten muss:

1.
Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Adoptionsvermittlungsverfahren,

2.
Anzahl der abgebrochenen Adoptionsvermittlungsverfahren,

3.
Anzahl der laufenden Adoptionsvermittlungsverfahren,

4.
Anzahl der selbst erstellten Eignungsberichte,

5.
Nationalität und Alter der vermittelten Kinder,

6.
Aufschlüsselung der durchschnittlichen Kosten eines Adoptionsvermittlungsverfahrens nach Heimatstaaten,

7.
Wirtschaftsplan für das auf das Berichtsjahr folgende Jahr,

8.
Jahresabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr, der durch eine geeignete unabhängige Stelle geprüft sein muss,

9.
Einrichtung von Nebenstellen und eine Beschreibung ihrer Aufgaben, soweit dort keine Adoptionsvermittlung durchgeführt wird.

(2) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes kann die Frist nach Absatz 1 in begründeten Fällen verlängern.