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§ 5 - Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung (AdVermiStAnKoV)
V. v. 04.05.2005 BGBl. I S. 1266; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 19.05.2005; FNA: 404-21-2 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 19.05.2005; FNA: 404-21-2 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 5 Gebühren
Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende Gebühren zu erheben:
- 1.
- für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.300 Euro,
- 2.
- für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.200 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 4 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021
Frühere Fassungen von § 5 AdVermiStAnKoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2021 | Artikel 4 Adoptionshilfe-Gesetz vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 AdVermiStAnKoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AdVermiStAnKoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AdVermiStAnKoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 4 AdHiG Folgeänderungen
... 4 wird die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Gebühren Führen ... „Nummer" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Gebühren Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das ...
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