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§ 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 3 Ausbildungsleitung



(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestellt die Leiterin oder den Leiter des für Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten zuständigen Referates zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Darüber hinaus bestellt sie oder er deren Vertretung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung. Sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher und berät in allen Fragen der Ausbildung.

(3) Die Ausbildungsleitung führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie mit den Ausbilderinnen und Ausbildern durch.

 
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