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§ 6 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 6 Auswahlverfahren



(1) Der Bundesnachrichtendienst stellt in einem Auswahlverfahren fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.

(3) Schwerbehinderte Menschen sowie Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.

(4) Frauen und Männer sind in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen.

(5) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(6) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesnachrichtendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Nähere Bestimmungen über seine Durchführung erlässt das Bundeskanzleramt.



 

Zitierungen von § 6 LAP-mDBNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LAP-mDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDBNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LAP-mDBNDV Verfahren der Einstellung (vom 01.01.2009)
... Bewerbern. Wer nicht eingestellt wird, erhält die Bewerbungsunterlagen zurück; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber ...