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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 7 Auswahlkommission
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Auswahlkommission besteht aus:
- 1.
- der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
- 2.
- einer Beamtin oder einem Beamten, die Lehrerin oder der Lehrer an der Schule des Bundesnachrichtendienstes ist,
- 3.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst,
- 4.
- einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren oder des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst.
(2) Bei Bedarf kann die oder der Vorsitzende weitere Sachverständige hinzuziehen. Sie haben kein Stimmrecht. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
Zitierungen von § 7 LAP-mDBNDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LAP-mDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDBNDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 LAP-mDBNDV Prüfungskommission
... mit Lehraufgaben im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung betraut sein. (5) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur ...
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