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§ 10 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 10 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes; Einstellungsbehörde



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.

(2) Einstellungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. Er ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen seiner Dienstaufsicht.

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