§ 13 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Er ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird. Ob und wann eine Gefährdung anzunehmen ist, entscheidet die Ausbildungsleitung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4890/a68249.htm