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§ 14 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 14 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

1.
Einführungslehrgang 1 Monat,

2.
Praktikum I 4 Monate,

3.
Zwischenlehrgang I 2 Monate,

4.
Zwischenlehrgang II 1 Monat,

5.
Praktikum II 12 Monate,

6.
Abschlusslehrgang 4 Monate.

(2) Während der Praktika finden die in § 24 aufgeführten praxisbezogenen Lehrveranstaltungen statt.

(3) Der Zwischenlehrgang I schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahnprüfung ist.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.