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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
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§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 16 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus
- 1.
- dem Einführungslehrgang,
- 2.
- dem Zwischenlehrgang I,
- 3.
- dem Zwischenlehrgang II,
- 4.
- dem Abschlusslehrgang.
(2) Die Lehrveranstaltungen werden praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchgeführt, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung herausfordern.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Daneben vertieft sie das Interesse und Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie fördert das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.
(4) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 800, höchstens 880 Lehrstunden. Mindestens 90 Lehrstunden entfallen auf den Einführungslehrgang, mindestens 180 auf den Zwischenlehrgang I, mindestens 85 auf den Zwischenlehrgang II und mindestens 360 auf den Abschlusslehrgang.
(5) Die genaue Stundenzahl legt der Lehrplan fest. Er bestimmt zugleich die Lernziele der Lehrfächer und die Art der Leistungsnachweise. Die Lehrinhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben. Auf der Grundlage des Lehrplanes werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.
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