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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
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§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 18 Zwischenlehrgang I
§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Zwischenlehrgang I vertieft und ergänzt die im Praktikum I erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten fachtheoretisch. Er bereitet auf die Zwischenprüfung vor.
(2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung sind
- 1.
- öffentliches Dienstrecht,
- 2.
- Staats- und Verfassungsrecht,
- 3.
- allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht,
- 4.
- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
- 5.
- Sicherheit und Geheimschutz,
- 6.
- Grundzüge der Datenverarbeitung,
- 7.
- operative Aufklärung,
- 8.
- Zeitgeschichte.
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Zitierungen von § 18 LAP-mDBNDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-mDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDBNDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-mDBNDV Leistungsnachweise
... I sind drei Aufsichtsarbeiten und zwei weitere Leistungsnachweise aus den in § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Lehrbereichen zu erbringen, welche als Vorbereitung auf die ...
§ 37 LAP-mDBNDV Zeitpunkt und Inhalt
... und Geheimschutz. In ihnen können sämtliche Lehrbereiche des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 geprüft werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei ...
§ 44 LAP-mDBNDV Mündliche Prüfung
... (2) Gegenstand der mündlichen Prüfung können die in § 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 genannten Lehrbereiche sein. (3) Die Vorsitzende oder der ...
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