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§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 18 Zwischenlehrgang I



(1) Der Zwischenlehrgang I vertieft und ergänzt die im Praktikum I erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten fachtheoretisch. Er bereitet auf die Zwischenprüfung vor.

(2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung sind

1.
öffentliches Dienstrecht,

2.
Staats- und Verfassungsrecht,

3.
allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht,

4.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,

5.
Sicherheit und Geheimschutz,

6.
Grundzüge der Datenverarbeitung,

7.
operative Aufklärung,

8.
Zeitgeschichte.

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Zitierungen von § 18 LAP-mDBNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-mDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDBNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-mDBNDV Leistungsnachweise
... I sind drei Aufsichtsarbeiten und zwei weitere Leistungsnachweise aus den in § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Lehrbereichen zu erbringen, welche als Vorbereitung auf die ...
§ 37 LAP-mDBNDV Zeitpunkt und Inhalt
... und Geheimschutz. In ihnen können sämtliche Lehrbereiche des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 geprüft werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei ...
§ 44 LAP-mDBNDV Mündliche Prüfung
...  (2) Gegenstand der mündlichen Prüfung können die in § 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 genannten Lehrbereiche sein. (3) Die Vorsitzende oder der ...