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§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 20 Abschlusslehrgang



(1) Der Abschlusslehrgang vertieft und ergänzt die im Praktikum II erworbenen laufbahnspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten fachtheoretisch. Er soll die Fähigkeit vermitteln, Aufgaben der Laufbahn selbständig wahrzunehmen. Der Abschlusslehrgang dient insbesondere der Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.

(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrganges sind

1.
Staats- und Verfassungsrecht,

2.
Verwaltungsrecht und Rechtsprobleme des Bundesnachrichtendienstes,

3.
nachrichtendienstliches Fachwissen,

4.
Gesprächsführung,

5.
Einführung in politische Grundpositionen, internationale Politik, vor allem im Blick auf Internationalen Terrorismus, Drogen, Proliferation und Geldwäsche.

 
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Zitierungen von § 20 LAP-mDBNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LAP-mDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDBNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-mDBNDV Leistungsnachweise
... sind fünf Aufsichtsarbeiten und zwei weitere Leistungsnachweise aus den in § 20 Abs. 2 genannten Lehrbereichen zu erbringen, welche als Vorbereitung auf die Abschlussprüfung ...
§ 44 LAP-mDBNDV Mündliche Prüfung
... (2) Gegenstand der mündlichen Prüfung können die in § 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 genannten Lehrbereiche sein. (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der ...